(1) Für alle Lieferungen an feinen Holzspielwaren und für alle sonstigen Leistungen der PS Axel Seidenstücker GmbH (nachfolgend: GmbH) an Unternehmer gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die die GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind nicht verbindlich, auch wenn die GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Der Vertragsschluss, die Einbeziehung und die Auslegung dieser Geschäftsbedingungen erfolgt ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck gleich oder am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzt, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Ist ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht geregelt, wird so vorgegangen, als hätten die Parteien diejenige Regelung getroffen, die dem wirtschaftlichen Sinn der Vereinbarung am nächsten kommt und wirksam ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der GmbH.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der GmbH zuständige Gerichtsort. Die GmbH ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder für eine Niederlassung des Vertragspartners zuständig ist.
(1) Vertragsangebote der GmbH sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der GmbH maßgebend.
(3) Werkstoff, Farbe und Gestaltung der herzustellenden Holzteile werden nach Vereinbarung der Vertragspartner in der Auftragsbestätigung der GmbH verbindlich festgelegt. Zur Erstellung der Holzteile notwendige Werkzeuge sind vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen, andernfalls durch die GmbH auf Kosten des Vertragspartners zu erstellen oder erstellen zu lassen. Änderungen der Konstruktion, des Werkstoffs, der Spezifikation und der Bauart behält sich die GmbH auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Vertragspartners widersprechen.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Farben und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden.
(1) Sämtliche Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn die GmbH kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 6 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung der GmbH vorliegt oder von dieser zu vertreten ist, kann die GmbH den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von der GmbH zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 10 %, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Zahlungen haben, wenn nichts Anderes jeweils vereinbart wurde, innerhalb eines Monats nach jeweils getätigter Teillieferung zu erfolgen. Überweisungskosten und Spesen trägt der Vertragspartner.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist durch den Vertragspartner werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz des § 247 Abs. 1 BGB vom offenstehenden Betrag geltend gemacht.
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur dann befugt, wenn der Gegenanspruch des Vertragspartners auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes in der Auftragsbestätigung erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und des Verantwortungsbereichs der GmbH liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel oder behördliche oder gesetzliche Vorgaben im Rahmen einer Pandemie oder vergleichbarer Eingriffe. Auch vom Vertragspartner veranlasste Änderungen der Spezifikationen der zu liefernden Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(2) Der Versand der Lieferung erfolgt innerhalb des in der Auftragsbestätigung genannten Zeitraums. Kann der vereinbarte Lieferungszeitraum nicht eingehalten werden, gilt bereits jetzt eine angemessene Nachfrist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als vereinbart. Teillieferungen sind auf Verlangen des Vertragspartners möglich, dadurch verursachte Mehrkosten hat der Vertragspartner zu tragen.
(3) Eine Konventionalstrafe wird in keinem Fall versprochen und geleistet.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(1) Die GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GmbH berechtigt, die gelieferten Teile zurückzunehmen, soweit diese nicht durch Herstellung von Spielen bereits verarbeitet worden sind. Die Ausführung weiterer Lieferungen an den Vertragspartner erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich aller offenen Forderungen.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen pfleglich zu behandeln.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der GmbH im Falle des Obsiegens die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der GmbH entstandenen Ausfall.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder zu veräußern; er tritt der GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der offenen Forderungen der GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die GmbH verpflichtet sich allerdings, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die GmbH verlangen, dass der Vertragspartner der GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Vertragspartner wird stets für die GmbH vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, der GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
(6) Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, der GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GmbH.
(7) Die GmbH verpflichtet sich, die der GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GmbH.
(1) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel an der gelieferten Ware vorliegt, ist die GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung von neuen mangelfreien Sachen berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist die GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferten Gegenstände an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
(3) Schlägt diese Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Die GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner schriftlich Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Soweit der GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; unberührt bleibt auch die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Die GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen.